Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Wildpark Duttenstein GmbH
für die Nutzung des Schloss Duttenstein und der sich darin befindlichen Einrichtungsgegenstände als Veranstaltungsstätte

1. Geltungsbereich

1.1. Für die Nutzung des Schloss Duttenstein und der sich darin befindlichen Einrichtungs- gegenstände gelten ausschließlich die gegenständlichen AGB. Von den AGB insgesamt oder teilweise abweichende Vereinbarungen sind ausgeschlossen, fremde Geschäfts- bedingungen werden nicht anerkannt.

2. Abschluss des Vertrages, Vertragspartner

2.1. Vertragspartner ist die Wildpark Duttenstein GmbH und der Kunde als Veranstalter. Bei Vermittlung durch eine Agentur hat der Kunde den Veranstalter zu benennen und über die Vertragsbedingungen zu informieren.

2.2. Der Vertrag kommt mit dem fristgerechten Zugang der Annahme-Erklärung des Kunden bei der Wildpark Duttenstein GmbH zustande

2.3. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Kunden zustande, d.h. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bestehen aus- schließlich zwischen der Wildpark Duttenstein GmbH und dem Kunden. Die Teilnehmer der Veranstaltung erwerben der Wildpark Duttenstein GmbH gegenüber keine eigenen Ansprüche bzw. Rechte aus dem Vertrag.

2.4. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese AGB sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen und Vorschriften der Wildpark Duttenstein GmbH an. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Wildpark Duttenstein GmbH schriftlich bestätigt wurden.

3. Veranstalter

3.1. Für die Durchführung und Organisation der Veranstaltung(en) ist der Kunde als Veranstalter in Abstimmung mit der Eventagentur Pancherz verantwortlich. Er ist alleiniger Veranstalter und trägt das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung(en).

3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, in allen Veröffentlichungen auf seine Veranstalter- eigenschaft deutlich erkennbar hinzuweisen. Als Veranstaltungsort ist das Schloss Duttenstein anzugeben.

4. Gegenstand des Vertrages

4.1. Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten und/oder Flächen des
Schloss Duttenstein
Kastanienallee 1
89561 Dischingen
zur Durchführung einer Veranstaltung in diesen Räumlichkeiten bzw. auf diesen Flächen. Die genaue Bezeichnung der Räumlichkeiten und/oder Flächen bzw. Einrichtungen, die benutzt werden dürfen, und sonstiger Leistungen findet sich in der hierzu mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarung.

4.2. Die Räumlichkeiten und/oder Flächen bzw. Einrichtungen werden ausschließlich durch die Wildpark Duttenstein GmbH, Schlößlestraße 14, 89520 Heidenheim-Nietheim zur Benutzung überlassen.

4.3. Das Schloss Duttenstein verfügt über einen exklusiven Cateringpartner die Widmann’s Löwen GmbH & Co. KG.

4.4. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veran-staltungen aller Art in den Räumlichkeiten des Schloss Duttenstein erfolgt unter Absprache mit der Wildpark Duttenstein GmbH und der Eventagentur Pancherz. Eine gastronomische Betreuung während einer Veranstaltung wird durch Widmann’s Löwen abgewickelt. Eigene Speisen und Getränke dürfen je nach Art der Veranstaltung nur in Abstimmung mit der Wildpark Duttenstein GmbH und der Eventagentur Pancherz mitgebracht und verzehrt werden.

5. Miet- und Nebenkosten

5.1. Für die Benutzung werden die zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Miet- und Nebenkosten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer erhoben. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Räume, der Einrichtungen und kostenpflichtigen Leistungen.

5.2. Die Grundmiete schließt die Energiekosten, Kosten für allgemeine Beleuchtung sowie die Grundreinigung der angemieteten Räumlichkeiten und Flächen ein. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung (z.B. durch Bekleben der Einrichtungen) erhebt die Wildpark Duttenstein GmbH eine zusätzliche Reinigungsgebühr vom Kunden.

5.3. Eine Erhöhung und Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss der Wildpark Duttenstein GmbH spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung, die in Textform erfolgen soll.

5.4. Wenn die Wildpark Duttenstein GmbH auf Wunsch des Kunden Zusatzbauten oder Zusatzeinrichtungen schafft oder der Kunde besondere Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht Gegenstand des Vermietungskatalogs sind, werden die Kosten besonders berechnet.

5.5. Der Veranstalter hat die Räumlichkeiten und/oder Flächen vor Vertragsunterzeichnung eingehend besichtigt und auf deren Eignung für vorgesehenen Zweck überprüft. Insoweit übernimmt die Wildpark Duttenstein GmbH keine Gewähr/ Haftung.

6. Zahlung

6.1. Die Wildpark Duttenstein GmbH arbeitet mit Vorauszahlungen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 70% des vereinbarten Preises fällig, die Restzahlung in Höhe von 30% ist eine Woche vor Veranstaltungsbeginn an die Wildpark Duttenstein GmbH zu leisten.

6.2. Wird der vorgesehene Zahlungstermin vom Veranstalter nicht eingehalten (Verzug des Veranstalters), kann die Wildpark Duttenstein GmbH die Übergabe der Räumlichkeiten und/oder Flächen bis zur Bewirkung der Leistung durch den Veranstalter verweigern.

6.3. Die Wildpark Duttenstein GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten, wenn sie dem Veranstalter nach Ablauf des Zahlungstermins erfolglos eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Ebenfalls behält sich die Wildpark Duttenstein GmbH das Recht vor, gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

6.4. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 7 Tagen – gerechnet vom Zeitpunkt der Rechnungs- stellung, also dem Rechnungsdatum – fällig.

7. Übergabe und Rückgabe

7.1. Die zur Durchführung einer Veranstaltung vermieteten Räumlichkeiten und/oder Flächen werden bei Nutzungsbeginn in besenreinem Zustand an den Veranstalter übergeben. Der Veranstalter kann die jeweilige Infrastruktur (Garderobe, Toilettenbereiche) mitbenutzen.

7.2. Die vermieteten Räumlichkeiten und Flächen sind bis zum Ende des vereinbarten Nutzungs- zeitraumes geräumt und in einem Zustand zurückzugeben, der dem zu Beginn der Nutzungszeit entspricht.

7.3. Für Schäden am Gebäude, den technischen Einrichtungen, dem Inventar und an den Außenanlagen, die im Rahmen der Nutzung – einschließlich aller Vor- und Nachbereitungs- handlungen wie z.B. Auf- und Abbau– entstehen, haftet der Kunde solidarisch neben dem Schädiger. Das gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die sich auf Ihre Veranlassung oder Gestattung in den vermieteten Räumlichkeiten bzw. auf den vermieteten Flächen aufhalten. Auf ein etwaiges Verschulden des Kunden kommt es insoweit nicht an.

7.4. Die Wildpark Duttenstein GmbH kann die Entfernung von durch den Veranstalter eingebrachten Einrichtungen, Anlagen und Geräten, sowie Werbe-, Informationsstände und Werbeschilder unter Wiederherstellung des früheren Zustands auf Kosten des Veranstalters verlangen. Das Recht der Wildpark Duttenstein GmbH, die Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Kosten des Veranstalters zu verlangen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einer Maßnahme des Veranstalters zugestimmt hat.

7.5. Die Beseitigung eingebrachter Verpackungs- und Dekorationsmaterialien ist Sache des Veranstalters. Die Kosten hierfür sind vom Kunden/ Veranstalter zu tragen.

8. Verspätete Rückgabe

8.1. Werden die vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen nicht rechtzeitig und/oder in einem nicht vertragsmäßigen Zustand zurückgegeben, ist ein zusätzliches Nutzungsentgelt zu entrichten,
das sich zeitanteilig nach der Vergütung für den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum bemisst. Außerdem ist der dadurch entstandene Schaden auszugleichen.

9. Rücktritt und Kündigung

9.1. Sollte der Veranstalter aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen Gebrauch von den vermieteten Räumlichkeiten und/oder Flächen machen wollen, kann er jederzeit gegen Zahlung nachfolgend angeführter Stornogebühren vor Mietbeginn durch schriftliche Rücktrittserklärung von der Veranstaltung zurücktreten.

9.2. Bei Rücktritt des Kunden bis zu 4 Monaten vor Mietbeginn fallen keine Stornokosten an. Bei Absage bis zu 4 Wochen vor Mietbeginn sind 80% des vereinbarten Angebotspreises fällig, ab 4 Wochen vor Mietbeginn ist der volle Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

9.3. Stornogebühren sind innerhalb von 7 Tagen – gerechnet vom Zeitpunkt der Rechnungs- erstellung, also dem Rechnungsdatum – fällig.

9.4. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

a) Höhere Gewalt oder andere von der Wildpark Duttenstein GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b) Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
c) die Wildpark Duttenstein GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder ihr Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich Wildpark Duttenstein GmbH zuzurechnen ist;
d) der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

9.5. Bei einem Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind:

a) kriegerische Zustände, Terrorakte und Sabotage;
b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
c) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
d) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
e) allgemeine Arbeitsunruhen, Besetzung von Gebäuden.

9.6. Die Wildpark Duttenstein GmbH behält sich das Recht vor, ab 2024 bestimmte Zeitfenster für die Eigennutzung des Schlosses zu blocken.

10. Außerordentliche Kündigung

10.1. Die Wildpark Duttenstein GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag nach Übernahme der Räumlichkeiten und/oder Flächen durch den Veranstalter mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, wenn:

a) eine vom Veranstalter zu erbringende Vorauszahlung (Miete, Nebenkosten) nicht fristgerecht entrichtet worden ist.
b) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
c) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder deren tatsächliche Durchführung das Ansehen der Wildpark Duttenstein und/oder des Schloss Duttenstein Schaden nehmen würde.
d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren beantragt wird.
e) die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt.
f) der Kunde die vermieteten Räumlichkeiten und/oder Flächen entgegen den vertrag-lichen Vereinbarungen oder Anordnungen der Wildpark Duttenstein GmbH nutzt.
g) der Nachweis von gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht wird.

10.2. Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Bei einer fristlosen Kündigung ist der Veranstalter zur sofortigen Räumung der angemieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen verpflichtet. Macht die Wildpark Duttenstein GmbH von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche zu.

11. Benutzung vermieteter Räumlichkeiten / Flächen

11.1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung sind der Ablauf der Veranstaltung und die gewünschte Raumgestaltung bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit der Eventagentur Pancherz festzulegen.

11.2. Alle Einrichtungen des Schloss Duttenstein sind pfleglich und schonend zu nutzen. Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Kunde für den Schaden solidarisch neben dem schädigenden Teilnehmer. Der Kunde und die Teilnehmer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Das Betreten von internen Betriebsräumen ist für Veranstalter und dessen Mitarbeiter sowie Veranstaltungsbesucher verboten.

11.3. Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur während der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit vorgenommen werden, Be- und Entladezeiten für Auf- und Abbau sind mit der Eventagentur abzustimmen. Beginn und Ende der Nutzungs-zeit ergeben sich aus dem abgeschlossenen Vertrag. Der Auf- und Abbau erfolgt unter Aufsicht der Eventagentur. Ohne Aufsicht ist der Zutritt zu den angemieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen nicht gestattet. Der Auf- und Abbau findet nur innerhalb der angemieteten Räumlichkeiten bzw. auf den angemieteten Flächen statt. Gekennzeichnete Rettungswege müssen ständig freigehalten werden.

11.4. Während des Auf- und Abbaus als auch zur Veranstaltung ist die Anwesenheit der Eventagentur Pancherz Pflicht. Die Kosten werden nach entstandenem Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Die Kosten hierfür trägt der Kunde/Veranstalter.

11.5. Die allgemeinen sicherheitstechnischen Vorschriften sind zu beachten. Grundsätzlich gilt im gesamten Schloss Duttenstein Rauchverbot, außer in gekennzeichneten Räumen. Kerzenlicht ist unter Aufsicht in Innenräumen zulässig, hiervon ausgenommen ist Kerzenlicht auf den Zimmern. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie bengalischem Licht, das Mitbringen sowie der Verkauf gefährlicher Gegenstände und Waffen sind untersagt. Ausnahmen hiervon bilden Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Jagd stehen. Während der Durchführung der Veranstaltung sind ebenfalls die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen, insbesondere die Brand- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Auf die geltenden versammlungs-rechtlichen Bestimmungen wird hingewiesen. Alle im als Anlage II beiliegenden Plan eingezeichneten Notausgänge sind während der gesamten Dauer der Veranstaltung unverschlossen, frei zugänglich und unverstellt zu halten. Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht mit Gegenständen verstellt oder verbaut werden. Für die Einhaltung der Fluchtwege und der behördlichen Genehmigung ist der Veranstalter während der Veranstaltung verantwortlich.

11.6. Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und besondere Gefahrenlagen können zum Abbruch der Veranstaltung durch die Wildpark Duttenstein GmbH führen. Die beiliegende Hausordnung in Anlage I ist zu berücksichtigen.

11.7. Die gemieteten Räumlichkeiten werden dem Kunden nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereitgestellt.

11.8. Das Logo und der Schriftzug „Schloss Duttenstein“ dürfen nur in Einzelfällen und nach gesonderter schriftlicher Genehmigung genutzt werden. Eine Nennung als Veranstaltungsort ist möglich. Alle nicht von der Wildpark Duttenstein GmbH zur Verfügung gestellten Bilder/ Fotos des Schlosses dürfen ebenfalls nur nach gesonderter schriftlicher Genehmigung genutzt werden.

11.9. Die Wildpark Duttenstein GmbH kann die Vorlage von Entwürfen für Anzeigen, Plakate und Werbezettel für Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten des Schloss Duttenstein stattfinden, verlangen und die Veröffentlichung bzw. Verteilung untersagen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Wildpark Duttenstein GmbH und des Schloss Duttenstein zu befürchten ist.

12. Hausrecht / Betreten der Räumlichkeiten

12.1. Vor, während und nach der Veranstaltung

a) ist es der Wildpark Duttenstein GmbH, der Eventagentur Pancherz, sowie jeweils deren Mitarbeitern gestattet, die vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen ohne vorherige Anmeldung zu betreten und sich dort aufzuhalten. Sie sind gegenüber allen Personen, die sich in den vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen aufhalten, weisungsbefugt, soweit es für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, behördlicher Auflagen oder der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden erforderlich ist. Teilnehmer, die gegen diese Bestimmungen oder die erlassenen Anordnungen verstoßen, können ausgeschlossen werden. In solchen Fällen werden geleistete Preise nicht erstattet.
b) steht das Hausrecht der Wildpark Duttenstein GmbH zu.

13. Einbringung von Gegenständen

13.1. Ein- und Aufbauten, zusätzliche technische Einrichtungen, Abhängungen und sonstige bauliche Ergänzungen sind nach Absprache mit der Wildpark Duttenstein GmbH möglich und müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen Brand- und Unfallverhütungsvorschriften bezüglich Sicherheit und Funktion entsprechen.

13.2. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden. Nägel, Schrauben, Ösen etc. dürfen nicht zur Befestigung von Dekorationen in den Boden, die Wände, in die Decken oder Einrichtungsgegenstände eingeschlagen bzw. geschraubt werden.

13.3. Die Bodenbelastbarkeiten im Innen- und Außenbereich des Schloss Duttenstein müssen bei der Planung berücksichtigt und vor Ort vor Aufbaubeginn abgefragt werden.

13.4. Soweit die Wildpark Duttenstein GmbH dem Veranstalter gestattet, Gegenstände außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen auf dem der Wildpark Duttenstein GmbH zur Verfügung stehenden Schlossgelände abzustellen/ unterzustellen, wird insoweit weder ein Miet- noch ein Verwahrungsvertrag noch eine Haftung der Wildpark Duttenstein GmbH für diese Gegenstände bzw. von diesen Gegenständen ausgehende Gefahren begründet. Der Veranstalter stellt die Wildpark Duttenstein GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Veranstalter ist selbst für die ausreichende Bewachung und Beaufsichtigung seiner Gegenstände und deren Sicherung verpflichtet.

14. Sorgfaltspflichten des Veranstalters

14.1. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die Bestellung einer Feuer- und Sanitätswache ist, soweit erforderlich, auf Kosten des Veranstalters durch ihn zu veranlassen.

14.2. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist der Wildpark Duttenstein GmbH und der Eventagentur Pancherz eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte entscheidungsbefugte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach § 38 der VStättVO (Baden- Württemberg) und nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen wahr-nimmt. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veran-staltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während der Veranstaltung verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Wildpark Duttenstein GmbH, der Eventagentur Pancherz, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauordnungsamt, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden (können).

14.3. Dem Veranstalter obliegen auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen:

a) Einholen behördlicher Genehmigungen jeder Art. Die erforderliche baurechtliche Genehmigung der Veranstaltung durch das städtische Bauförderungs- und Bauordnungs-amt wird vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingeholt. Die anfallenden Gebühren trägt der Veranstalter. Die Genehmigungsbescheide sind vom Veranstalter im Rahmen des Vertrags zu beachten. Ebenso ist der Veranstalter verpflichtet, der Wildpark Duttenstein GmbH eine Kopie der Genehmigungen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Der Veranstalter trägt das Risiko der Nichterteilung der Genehmigungen.
b) Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA. Es ist Sache des Veranstalters, für eigene Musikdarbietungen, die GEMA-pflichtig sind, eine entsprechende Anmeldung vorzunehmen und die Abgaben dafür zu bezahlen. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige urheberrechtlich geschützte Werke.
c) Beachtung des Jugendschutzgesetzes.

14.5. Sollte der Veranstalter darüber hinaus einschlägige gesetzliche Bestimmungen verletzen, so stellt er die Wildpark Duttenstein GmbH in jeder Hinsicht schad- und klaglos. Die Wildpark Duttenstein GmbH haftet lediglich für Schäden, die auf mangelhafte Beschaffenheit der Räumlichkeiten bzw. Flächen und der vermieteten Einrichtungen zurückzuführen sind. Bei Versagen technischer Einrichtungen,
Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Wildpark Duttenstein GmbH nicht.

14.6. Die Wildpark Duttenstein GmbH kann den vorherigen Abschluss einer Haftpflicht-versicherung verlangen und ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Kunden/Veranstalters beseitigen zu lassen.

15. Haftung des Veranstalters

15.1. Der Veranstalter hat die angemieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen als auch die dazugehörigen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln.

15.2. Der Veranstalter haftet der Wildpark Duttenstein GmbH für alle Schäden, insbesondere für Beschädigungen der angemieteten Flächen und des Schlossgebäudes und den dazu gehörenden Einrichtungen, Anlagen und Geräten, die durch ihn, zu seinem Unternehmen gehörende Personen, Arbeiter, Angestellte, Beauftragte, Lieferanten und sonstige Vertragspartner sowie für alle Schäden, die von den von ihm eingesetzten Materialien, Einrichtungen etc. verursacht werden, es sei denn, dass den Veranstalter kein Verschulden trifft. Er haftet insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieses Vertrags und seiner Bestandteile schuldhaft verursacht werden. Der Veranstalter haftet nicht für Zufall oder höhere Gewalt. Die Wildpark Duttenstein GmbH kann den Schaden durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Veranstalters schätzen lassen.

15.3. Entstandene Schäden hat der Veranstalter der Wildpark Duttenstein GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen bzw. auf Aufforderung der Wildpark Duttenstein GmbH schriftlich zu bestätigen. Schäden, die an Flächen und Räumlichkeiten entstehen, die nicht zum Vertragsgegenstand gehören, werden auf Kosten des Veranstalters durch die Wildpark Duttenstein GmbH beseitigt, wenn der Veranstalter den Schadenseintritt zu vertreten hat.

15.4. Der Veranstalter haftet ungeachtet der Zustimmung der Wildpark Duttenstein GmbH für das Verhalten aller Dritten, denen er den Gebrauch der vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen und dazugehöriger Einrichtungen überlassen hat.

15.5. Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, die von den von ihm in die vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen eingebrachten bzw. errichteten Informations- und Werbe-ständen, -tafeln und sonstige Maßnahmen verursacht werden. Durch den Veranstaltungs-betrieb, die Einrichtungen, Anlagen und Geräte des Veranstalters auftretende Verschmut-zungen hat er unverzüglich zu beseitigen.

15.6. Der Veranstalter haftet der Wildpark Duttenstein GmbH ferner für Schäden an Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen und Geräten sowie an dem sonstigen Grundstück, die durch seine Fahrzeuge oder durch die in seinem Auftrag verkehrenden Fahrzeuge verursacht werden, insbesondere durch die Nutzung von Arbeits und Hebebühnen, Gabelstaplern und anderen lasttragenden mobilen Fahrzeugen.

15.7. Die Wildpark Duttenstein GmbH weist auf besondere Achtsamkeit durch die baulichen Gegebenheiten des historischen Gebäudes und dessen Außenanlage hin, hierzu gehören erhöhte Türschwellen, niedrige Decken- und Türhöhen, schmale Wege und Treppen (speziell der Zugang zum Weinkeller), Unebenheiten, Höhenunterschiede, sowie unbefestigte Waldwege. Der Veranstalter und die zu seinem Unternehmen gehörende Personen, Arbeiter, Angestellte, Beauftragte, Lieferanten, sonstige Vertragspartner, sowie Veranstaltungs-teilnehmer und Gäste haften bei Unachtsamkeit selbst.

15.8. Handelt der von der Wildpark Duttenstein GmbH vermittelte externe Dienstleister auf Weisung des Veranstalters, so haftet der Veranstalter für Schäden, die bei der Ausführung dieser Weisung entstehen es sei denn, der Schädiger handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

16. Haftung der Wildpark Duttenstein GmbH

16.1. Die Wildpark Duttenstein GmbH haftet für von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet diese für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung dieser beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten derselben beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen.

16.2. Die Wildpark Duttenstein GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Ausfälle oder Leistungsschwankungen in der Energieversorgung eintreten. Das gilt auch für die Benutzung der elektrischen Anlagen.

16.3. Die Wildpark Duttenstein GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Aussteller, Standbauer, Besucher oder sonstige Dritte verursacht werden. Die Wildpark Duttenstein GmbH haftet insbesondere in keinem Fall für Schäden unbefugter Benutzer der vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen oder sich sonst unberechtigt auf den vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen des Veranstalters, aufhaltender Personen.

16.4. Die Wildpark Duttenstein GmbH haftet nicht für den Erfolg der Werbe-, Informations- und sonstigen Maßnahmen des Veranstalters auf den vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen.

16.5. Anfängliche Mängel der vermieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen hat der Veranstalter der Wildpark Duttenstein GmbH unverzüglich nach Nutzungsbeginn, spätestens aber bis zum Ablauf der Aufbauzeit schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Danach können keine Mängel mehr geltend gemacht werden.

16.6. Eine Garderobe ist im Schloss Duttenstein vorhanden, jedoch ist diese nicht beaufsichtigt. Für Garderobe, auch die außerhalb der Garderobenablage (bspw. an Garderoben- ständern zur Selbstbedienung) abgelegt wird, übernimmt die Wildpark Duttenstein GmbH keine Haftung. Die Garderobe ist nach Veranstaltungs-ende abzuholen. Bei Vergessen persönlicher Gegenstände ist der Gast selbst verantwortlich. Die Wildpark Duttenstein GmbH erklärt sich bereit, die Gegenstände bis zur Abholung oder Zusendung zu verwahren.

17. Sondervereinbarungen und Ergänzungen

17.1. Sondervereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

17.2. Mündliche Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen bestehen nicht.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile Dischingen. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Schloss Duttenstein als Veranstaltungsstätte und der darin befindlichen Einrichtungen stehen, wird als Gerichtsstand Heidenheim vereinbart.

19. Inkrafttreten

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 1. Mai 2023 in Kraft.

Hausordnung Schloss Duttenstein

Liebe Gäste, liebe Veranstaltungsteilnehmer,
wir begrüßen Sie herzlich im Schloss Duttenstein. Zu Beginn Ihres Besuches möchten wir Sie mit unserer Hausordnung vertraut machen. Die Hausordnung dient dazu, den Aufenthalt im Schloss Duttenstein in angenehmer Atmosphäre zu erleben. Die Beachtung der Hausordnung liegt daher in Ihrem eigenen Interesse.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Verständnis. Genießen Sie Ihren Aufenthalt bei uns.